Sie möchten bei uns Mitglied werden? Gern!
Bitte laden Sie dann das Formular hier als Pdf-Datei herunter und senden es an:
Der Jahresbeitrag beträgt zur Zeit für:
Schüler und Studenten 15€, für Erwachsene 55€, für Paare 70€ und für Firmen ab 150€. Die Gemeinnützigkeit der DFG Köln e.V. ist durch die Bescheinigung des Finanzamtes Köln-West anerkannt. Dies bedeutet, dass der Mitgliedsbeitrag steuerlich geltend gemacht werden kann. Er ist jeweils am 30.6. eines Jahres fällig.
Spendenquittungen
Da Erstellung und Versand der jährlichen Spendenquittungen einen nicht unerheblichen Teil unseres Budgets verschlingen, hat der Vorstand beschlossen, mit Beginn des Jahrs 2018 auf die Ausstellung von Spendenquittungen zu verzichten.
Denn der Gesetzgeber sieht vor, dass ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (Kontoauszug) genügt wenn die Zuwendung (Jahresbeitrag) 200 Euro nicht übersteigt und der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
Die Deutsch-Französische Gesellschaft Köln e.V. ist eine solche Körperschaft.
Auszug aus der Bescheinigung des Finanzamtes Köln-Süd vom 2.10.2019:
Die Deutsch - Französische Gesellschaft Köln e.V. ist wegen „Förderung Internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens“ durch Bescheinigung des Finanzamtes Köln-Süd, St.-Nr. 219/5881/1773 vom 02.10.2019 als gemeinnützig anerkannt und für die Jahre 2016, 2017 und 2018 nach § 5 Abs.1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der AO dient.
Wir bestätigen, dass die Zuwendung nur zur Förderung der Völkerverständigung im Sinne der Anlage 1 zu § 52 Abs. 2 Satz Nr. 13 AO verwendet wird.
Es handelt sich nicht um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen.