Satzung der Deutsch-Französischen Gesellschaft Köln e. V.
Fassung vom 4. Oktober 1993,
geändert und insgesamt wie folgt neu beschlossen
in der Mitgliederversammlung vom 5. März 1998

 

§ 1
Name und Sitz des Vereins

1.   Der Verein führt den Namen: „Deutsch-Französische Gesellschaft Köln e.V.“; Kurzfassung „DFG Köln e.V.“.
2.   Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer VR 11425 eingetragen.
3.   Sitz des Vereins ist Köln.

§ 2
Zweck des Vereins

In Verantwortung für ein geeintes Europa und für den Frieden unter den Völkern und im Bewusstsein der Geschichte und der wechselvollen Beziehungen Frankreichs und Deutschlands zueinander sowie insbesondere der Partnerschaft zwischen den Städten Köln und Lille, will die DFG Köln e.V.
* die vielfältigen Beziehungen zu der Partnerstadt Lille auf allen Ebenen intensivieren helfen,
* den französischen und frankophonen Mitbürgern die Integration in das gesellschaftliche Leben unserer Stadt erleichtern,
* bei der Vermittlung von Beziehungen von und nach Frankreich behilflich sein,
* die Kenntnisse der Kultur und Zivilisation des Nachbarlandes vertiefen,
* zur Erlernung der französischen Sprache im schulischen und Erwachsenenbildungsbereich motivieren,
* alle Maßnahmen unterstützen, die der deutsch-französischen Verständigung dienen. Auf diese Weise will sie ihren spezifischen Beitrag leisten zum europäischen Einigungsprozeß und zum Frieden bei voller Wahrung nationaler und regionaler Eigenheiten.

Dabei macht sich die DFG Köln e.V. die Hilfe bestehender Institutionen und Einrichtungen zunutze. Sie sucht die Kooperation mit Gruppen und Vereinigungen gleicher Zielsetzung sowie mit der Stadt Köln.

Die DFG Köln e.V. versteht ihre Arbeit nicht als exklusiv deutsch-französisch. Vielmehr gilt das gute Verhältnis der beiden Länder zueinander als exemplarisch. Die DFG Köln e.V. fördert folgerichtig jede geeignete Form der Zusammenarbeit mit anderen Auslands- und Partnerschaftsgesellschaften sowie entsprechenden Dachverbänden.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglieder können Privatpersonen, Körperschaften und Gesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechtes und sonstige Personenvereinigungen werden. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Vorstandssitzung. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Es werden folgende Mitglieder unterschieden:
a) ordentliche Mitglieder,
b) korrespondierende Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.

2. Über die Höhe des Jahresbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Beitrag. Der Beitrag ist zu Beginn eines Kalenderjahres fällig. Bei Eintritt im 2. Halbjahr oder bei Ausscheiden im 1. Halbjahr ist nur der halbe Jahresbeitrag zu zahlen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung
b) Austritt aus dem Verein
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten wirksam.
c) durch Ausschluss
Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied auszuschließen, das den Interessen des Vereins zuwidergehandelt hat. Einen Antrag auf Ausschluß kann jedes Mitglied an den Vorstand richten, der nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt.

§ 4
Geschäftsjahr

Geschäfts- und Kassenjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5
Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich in der Regel im ersten Kalendervierteljahr in Köln statt; eine Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass die Mitgliederversammlung in größeren Zwischenräumen oder an einem anderen Ort stattfindet. Der Zeitpunkt für den Zusammentritt der Mitgliederversammlung und das Versammlungslokal werden vom Vorstand bestimmt und den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich bekanntgegeben.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens 10% der Mitglieder es beim Vorstand schriftlich beantragen, einberufen. Im Übrigen gilt Ziffer 1.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig; Ausnahme § 9.
4. Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Die Vertretung von maximal einem Mitglied durch ein anderes Mitglied ist zulässig. Schriftliche Vollmacht ist vorzulegen.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie wählt ferner zwei Kassenprüfer. Sie nimmt den vom Vorsitzenden zu erstattenden Jahresbericht und den vom Schatzmeister jährlich zu gebenden Kassenbericht entgegen. Im Anschluss an den Kassenbericht wird der Kassenprüfungsbericht gegeben und über die Entlastung des Schatzmeisters für das vorgelegte Geschäftsjahr entschieden. Die Mitgliederversammlung beschließt am Ende der Amtsperiode über die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über die ihr vom Vorstand oder aus dem Kreis der Mitglieder unterbreiteten Angelegenheiten der Gesellschaft.
6. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und mindestens einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.


§ 6
Vorstand

1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
2. Wahlvorschläge kann jedes Mitglied machen; diese sind mindestens 6 Wochen vor der betreffenden Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen und mit der Tagesordnung bekanntzugeben.
3. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben, höchstens zwölf Mitgliedern, die aus ihrer Mitte
a)       einen Vorsitzenden
b)       einen stellvertretenden Vorsitzenden
c)       einen Schriftführer
d)       einen Schatzmeister
wählen.
4. Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist die Beteiligung von zwei Personen erforderlich und genügend. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Vorstandssitzung ausschlaggebend.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so können die anderen Mitglieder des Vorstandes durch Zuwahl aus den Vereinsmitgliedern eine Ergänzung herbeiführen.
Der Vorstand kann auch, wenn die Erledigung seiner Aufgaben es erforderlich erscheinen lässt, weitere Mitglieder in den Vorstand berufen. Ihre Amtszeit endet mit Ablauf der Amtszeit der gewählten Mitglieder. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder darf jedoch 12 Personen nicht überschreiten.
6. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit vor allem unter Berücksichtigung der Außenwirkung des Vereins einen Beirat bilden, in den Mitglieder und Nichtmitglieder der DFG Köln e.V. berufen werden können.
7. Die Vorstandsmitglieder des Vereins führen die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche die Arbeitsverteilung und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten regelt.

§ 7
Steuerbefreiung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins nichts zurück; insbesondere erfolgt keine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder eine Rückgewährung von Stiftungen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Auslagenerstattungen oder sonstige Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vereinsvermögen an die „Vereinigung Deutsch-Französischer Gesellschaften in Deutschland und Frankreich e.V.“, Mainz, mit der Auflage, dass diese das erhaltene Vermögen des Vereins in gemeinnütziger Weise im Sinne dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich zu verwenden hat.

§ 8
Änderung und Berichtigung der Satzung

1. Vorschläge zu Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
2. Satzungsänderungen erfordern die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
3. Soweit Änderungen oder Berichtigungen der Satzung aus gesetzlichen und steuerlichen Gründen notwendig sind, wird der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ein für allemal hierzu berechtigt.

 

§ 9
Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung der Gesellschaft entscheidet eine hierzu besonders einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung.
2. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen ist.
3. Falls die Versammlung nicht beschlussfähig ist, ist eine neue Versammlung unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, die alsdann unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Der Beschluß über die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
5. Die Liquidatoren werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

Köln, den 5. März 1998

Gezeichnet:

Dr. Herbert Woopen            Françoise Richard-Zeitz          Dr. Wolfgang Fitzen

                                       (Vorstand im Sinne des §26 BGB)